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OLG Köln, 08.03.2017 - 19 W 12/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags
- rechtsportal.de
ZPO § 246 ; ZPO § 227 Abs. 4 S. 3
Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 17.02.2017 - 89 O 33/16
- OLG Köln, 08.03.2017 - 19 W 12/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.03.2008 - II ZR 308/06
Parteifähigkeit einer Vor-GmbH nach Aufgabe der Eintragungsabsicht
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2017 - 19 W 12/17
Die organschaftliche Vertretung bei der Beklagten ist gewahrt und der Tod des Präsidenten für den Fortgang des Verfahrens bedeutungslos, weil die Beklagte seit Erhebung der Klage durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; entsprechend §§ 241 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO wird das Verfahren durch den Wegfall eines organschaftlichen Vertreters auch nicht unterbrochen (vgl. BGH NJW 2008, 2441 f., für den Wechsel der organschaftlichen Vertretung). - OLG München, 30.12.1987 - 5 W 3563/87
Anspruch auf eine gerichtliche Terminaufhebung nur bei Vorliegen eines …
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2017 - 19 W 12/17
In Fällen, in denen das Gericht der Sachbehandlung Fortgang gibt, kommt aber eine analoge Anwendung des § 252 ZPO in Betracht, wenn das Verfahren entgegen einem Ruhens- oder Aussetzungsgesuch der Partei fortgesetzt wird (vgl. OLG München NJW-RR 1989, 64; OLG München, BB 2005, 2436; dahingehend wohl auch OLG Brandenburg, MDR 2009, 406). - OLG München, 12.07.2005 - 7 W 2516/05
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2017 - 19 W 12/17
In Fällen, in denen das Gericht der Sachbehandlung Fortgang gibt, kommt aber eine analoge Anwendung des § 252 ZPO in Betracht, wenn das Verfahren entgegen einem Ruhens- oder Aussetzungsgesuch der Partei fortgesetzt wird (vgl. OLG München NJW-RR 1989, 64; OLG München, BB 2005, 2436; dahingehend wohl auch OLG Brandenburg, MDR 2009, 406).